AGB
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AGB Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lager7. Alle Rechtlichen Punkte und Bedingungen für Kunden und alle die es werden wollen. Rechte und Pflichten von Privat- und Gewerbekunden, Datenschutz
Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports
Allgemeine Geschäftsbedingungen Lager7.co
Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.
2. Leistungen des Lagerhalters
2.1 Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
2.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
2.2.1 Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis (auch Lagerliste genannt) der eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Die Güter können vom Einlagerer fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden stückzahlmäßig erfasst. Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses wird in Ausnahmefällen und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Einlagerers verzichtet, z. B. wenn der Einlagerer einen eigenen Schlüssel und Zugang zu seinem geschlossenen Lagerraum bekommt. Ein Verzicht auf Erstellung des Einlagerungsverzeichnisses ist bei Vermietung einer kompletten Lagerhallte der Fall.
2.2.2 Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
2.2.3 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen Lagerräumen.
2.2.4 Sind am gewünschten Lagerort keine betriebseigenen Lagerräume vorhanden, so erfolgt die Lagerung in geeigneten Lagerräumen der Partnerfirmen.
2.2.5 Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung vor, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
3. Besondere Güter - Hinweispflicht des Einlagerers
3.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:
3.1.1 Feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen;
3.1.2 Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
3.1.3 Güter, die - wie etwa Lebensmittel - geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
3.1.4 Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke;
3.1.5 lebende Tiere und lebende Pflanzen.
3.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.
3.3 Die Lagerung der im Punkt 3.1.3, 3.1.4 und 3.1.5 aufgezählten Güter ist nicht erlaubt.
4. Lagerverzeichnis
4.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen.
4.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerliste oder einem auf dem Lagerverzeichnis enthaltenen, entsprechenden Vollmachtsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorleger des Lagervertrages zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter prüft die Identität des Einlagerers oder der bevollmächtigten Person(en) durch Vorlage des Personalausweises oder eines Reisepasses.
4.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung ein schriftliches Empfangsbekenntnis (genannt Freigabeschein) zu unterzeichnen und somit die Annahme zu bestätigen.
5. Durchführung und Art der Einlagerung
5.1 Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume vor der Einlagerung zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes müssen unverzüglich vorgebracht werden. Macht der Einlagerer von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
5.2 Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden (Mo. - Fr. 09.00 - 18.00 Uhr) des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch mindestens 5 Stunden vorher angekündigt wurde und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis, sowie dem Personalausweis oder Reisepass bzw. einer entsprechenden Vollmacht vorgelegt wird.
5.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
5.4 Bestimmungen bzgl. Lagerhallenvermietung
5.4.1 Mietet der Einlagerer eine geschlossene Lagerhalle vom Lagerer, so wird ihm ein eigener Schlüssel für seinen Lagerraum ausgehändigt. In dieSem Fall bekommt der Einlagerer einen eigenen Zugang und ist nicht mehr an die in 5.2 aufgezählten Besichtigungskriterien gebunden.
5.4.2 Der Einlagerer, der eine Halle mietet, ist für die Unterbringung seiner Güter und deren Lagerung in seiner Lagerhalle selbst verantwortlich.
5.4.3 Dem Einlagerer wird das Recht eingeräumt, eigene Firmenwerbung an die Außenseiten seiner Lagerräume / seines Lagerraums anzubringen.
5.5 Bestimmungen bzgl. Lagerflächenanmietung
5.5.1 Der Einlagerer mietet vom Lagerer eine freie Fläche zur Lagerung seiner Güter. Die gemietete Fläche wird vom Lagerer für den Einlagerer entsprechend gekennzeichnet. Dem Einlagerer steht es frei, seine Güter auf dieser freien Fläche zu lagern.
5.5.2 Der Einlagerer ist für die Unterbringung seiner Güter und deren Lagerung auf seiner gemieteten Freifläche selbst verantwortlich.
5.6 Vermietung von Lagerräumen
5.6.1 Mietet der Kunde einen kompletten Lagerraum, so wird dieser, unabhängig von der Ausnutzen des Raumes, der kompletten Raumgröße nach berechnet. Der Einlagerer erhält einen Schlüssel zu dem entsprechenden Lagerraum und kann, in Absprache mit dem Lagerhalter vollständig und jederzeit über diesen Lagerraum verfügen (z. B. weitere Güter einlagern). In Falle einer Anmietung eines Lagerraumes als Alleinnutzer ist der Einlagerer verantwortlich für die Art der Einlagerungsgüter. Ausgeschlossen wird die Lagerung von Gütern, welche unter Punkt 3.1.3, 3.1.4 und 3.1.5 beschrieben sind.
5.7 Bezeizung der Lagerräume, -hallen und -flächen
5.7.1 Alle Lagerräume, Lagerhallen und Lagerflächen in den Standorten Frankfurter Straße 29 in 15518 Briesen (Mark), Lenzer Straße 16 in 17213 Petersdorf und sind unbeheizt.
Die Lagerräume und Lagerflächen im Standort Allee der Kosmonauten 32 in 12681 Berlin sind beheizbar. Bei Anmietung eines Lagerraumes zur Alleinnutzung ist der Einlagerer selbst verantwortlich für die Bezeizung des Lagerraumes. Eine durchgehende Bezeizung auf höchster Stufe wird nicht gestattet. Sollte dies über einen längeren Zeitraum der Fall sein, behält sich der Lagerhalter vor nach entsprechender Information des Einlagerers eine Einschränkung oder Abschaltung der entsprechenden Heizung vorzunehmen.
6. Lagermiete
6.1 Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer monatlich eine Rechnung über die fällige Lagermiete, ggf. einschließlich Zusatz- und/oder Nebenleistungen und dergleichen.
6.2 Die Lagermiete für den jeweiligen Folgemonat ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
6.3 Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten.
7. Berechnung, Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
7.1 Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung der Lagermiete kann nur mit unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.
7.2 Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut berechtigt. Ziffer 4.2 gilt sinngemäß.
7.3 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
7.4 Die Berechnung der benötigten Lagerfläche erfolgt in Kubikmetern. Die Höhe wird generell mit 3 Metern berechnet, auch wenn die Höhe von 3 Metern nicht vollständig genutzt wird. Stapelt der Kunde seine Güter über die Höhe von 3 Metern, erfolgt keine zusätzliche Berechnung. ,
7.5 Bei alleiniger Nutzung eines Lagerraumes erfolgt die Berechnung zu einem Festpreis entsprechend der Raumgröße. Beträgt die Raumhöhe über 3 Metern, erfolgt die Berechnung der Höhe entsprechend Punkt 7.4.
8. Pfandrecht des Lagerhalters
Kommt der Einlagerer 2 (zwei) aufeinander folgende Monate in Mietschulden entsteht für den Lagerer Anspruch auf Pfändungsrecht. Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermines die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.
9. Dauer und Beendigung des Lagervertrages
9.1 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Monat.
9.2 Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von 1 (einem) Monat.
9.3 Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren.
9.4 Sollte der Einlagerer, bei Nutzung der Gratis-Umzugshilfe, vor Ablauf der entsprechden Mindest-Vertragslaufzeit des Lagervertrages kündigen, so fallen Transportkosten an. Die Höhe wird nach Volumen und Entfernung berechnet.
9.5 Solange der Einlagerer den Einlagerungsvertrag nicht kündigt, verlängert sich Vertragslaufzeit automatisch um jeweils 1 Monat.
9.6 Sollte, nach Eingang einer Kündigung und entsprechender Erteilung eines Freigabescheins bis zum letzten Leistungstag keine Auslagerung stattgefunden haben, erfolgt eine Verlängerung um (jeweils) 1 Monat, bis zur Ankündigung des Auslagerungstermins durch den Einlagerer. In diesem Fall erfolgt eine entsprechende Nachberechnung einer Monatsmiete.
10. Stornierung des bereits unterschriebenen Lagervertrages
10.1 Bei Stornierung innerhalb von 7 Tagen vor Einlagerungsbeginn wird eine Stornierungsgebühr von 35% von der angegebenen monatlichen Mietgebühr fällig - für den jeweils vertraglich vereinbarten Mietzeitraum
10. 2 Bei einer Stornierung innerhalb von 3 Tagen vor Einlagerungsbeginn wird eine Stornierungsgebühr von 55% von der angegebenen monatlichen Mietgebühr fällig - für den jeweils vertraglich vereinbarten Mietzeitraum
10.3 Bei einer Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor Vertragsbeginn wird die komplette monatliche Mietgebühr fällig - für den jeweils vertraglich vereinbarten Mietzeitraum
10.4 Sollte im Einlagerungsvertrag keine feste Kubikmeter-Anzahl vereinbart sein, wird diese pauschal mit 10 Kubikmetern berechnet
10.5 Wurde eine Abholung vereinbart, wird diese, je nach Zeitpunkt der Stornierung, mit dem jeweiligen Prozentsatz (siehe Punkt 10.1, 10.2 und 10.3) berechnet. Wurde im Einlagerungsvertrag keine Kubikmeter-Anzahl vereinbart, wird diese für die Anfahrtsgebühr ebenfalls pauschal mit 10 Kubikmetern berechnet
11. Erlöschen der Ansprüche
11.1 Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:
11.1.1 Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind spätestens 1 (einen) Kalendertag nach Auslagerung schriftlich zu rügen. Erfolgt keine rechtzeitige Meldung eines Schadens o. ä. entfällt jeglicher Schadensanspruch.
11.1.2 Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 5 (fünf) Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind. Erfolgt keine rechtzeitige Meldung eines Schadens o. ä. entfällt jeglicher Schadensanspruch.
11.1.3 Andere als Güterschäden gemäß Ziffer 10.2 sind innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend zu machen.
11.2 Mit der Versäumung der Rügefristen nach Ziffer 14.1 erlöschen alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, es sei denn, dass längere Rügefristen vereinbart wurden.
12. Außervertragliche Ersatzansprüche
Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.
13. Gerichtsstand
13.1 Bei Streitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund dieses Lagervertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag zusammenhängen, ist der Gerichtsstand Berlin.
13.2 Für Streitigkeiten mit anderen als Kaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Ziffer 17.1 nur für den Fall, dass der Einlagerer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14. Versicherung
Wenn der Mieter eine eigene Hausratversicherung hat, tritt diese im Falle des Schadens ein. Sollte der Mieter keine eigene Hausratversicherung haben, besteht die Möglichkeit eine Versicherung bei Lager7.co abzuschließen, ansonsten besteht kein Versicherungsschutz. Wenn das Lagergut einen hohen Wert hat (z.Bsp. wertvolle Möbel etc.), kann auf Wunsch eine Zusatzversicherung bei Lager7.co vereinbart werden.
15. Salvatorische Klausel
Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 15. Oktober 2015
www.lager7.co